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Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, haben in barrierefreier Form für die Allgemeinheit in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise anzugeben, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen nach § 99a Abs. 1 erfüllen.
Die Angaben enthalten eine allgemeine Beschreibung dieser Dienste, eine Beschreibung und Erläuterung, die zur Nutzung dieser Dienste erforderlich sind, sowie die Angabe der zuständigen Landesmedienanstalt. Die Anbieter bewahren die Informationen so lange auf, wie sie diese Dienste anbieten.
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, haben in barrierefreier Form für die Allgemeinheit in ihren Allgemeinen…
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, haben in barrierefreier Form für die Allgemeinheit in ihren Allgemeinen…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein seiner Rechtshoheit unterworfener Mediendiensteanbieter den Empfängern eines Dienstes mindestens die nachstehend…
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Medien ermöglichen, erteilen der zuständigen Landesmedienanstalt auf deren Verlangen alle Auskünfte, die…
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2 und bewahren alle einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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