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Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere Behörden zur Koordinierung rechtsverbindlicher Berichtspflichten gegenüber Stellen der Europäischen Union, zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen im Anwendungsbereich dieses Staatsvertrages. Die Behörden im Sinne des Satzes 1 arbeiten zur Erfüllung der Berichtspflichten mit den jeweils zuständigen Stellen des Bundes zusammen und übermitteln diesen alle zur Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Informationen und Unterlagen. Solange keine Behörden nach Satz 1 bestimmt sind, sind die nach § 16 Abs. 2 bestimmten Behörden zuständig.
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere Behörden zur Koordinierung rechtsverbindlicher…
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen…
Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 mehr als eine zuständige Behörde benannt, so wird der Bericht gemäß Absatz 6 dieses Artikels von der zentralen…
eine aktuelle Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 5;
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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