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Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. Bei Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art muss auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.
Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 10 entsprechend.
Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche…
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hinweist oder nicht eindeutig zu Beginn oder am Ende der gesponserten…
Soweit Absatz 2 nichts Anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 13. September 2002…
§ 8 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8 bis 10 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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