Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche…
Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.
Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: „(4) Für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) gilt § 8a…
Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: „§ 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche Telemedien, Gewinnspiele“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.