§ 32 Abs. 1 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
§ 53 Abs. 2 MTAPrVWiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz
Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.
§ 10 Abs. 4 PodAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling…
§ 9 Abs. 4 RettSanAPV SL 2023Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023*)
Die Wiederholung der staatlichen Prüfung oder Prüfungsteile ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag der staatlichen Prüfung durchzuführen.…
§ 17 Abs. 3 PflAssAPrV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Pflegeassistenz (Pflegeassistenz-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) Vom 30. September 2020
Die Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder…