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Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 7 Absatz 1 mit mindestens „ausreichend“ benotet wurden.
Über die bestandene Abschlussprüfung hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
Jeder Teil der staatlichen Prüfung, in dem die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat, kann auf Antrag einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung der staatlichen Prüfung oder Prüfungsteile ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag der staatlichen Prüfung durchzuführen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bestimmen, dass die zu prüfende Person zur Wiederholung nur zugelassen wird, wenn sie an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der Wiederholung von Ausbildungsabschnitten bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Über die nicht bestandene Prüfung erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten, im Falle des Absatzes 4 Satz 3 Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte, anzugeben sind.
Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt die zu prüfende Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.