§ 36 MTBG
Probezeit
(1)
Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2)
Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.