Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Teil 2
Das Auswahlverfahren besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil und
2.
einem mündlichen Teil.
§ 15 MtDBwVWehrtechnikVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen