§ 25 MtDBwVWehrtechnikVDV
Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsrahmenplan im Einvernehmen mit Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
den Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist, sowie
dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
der allgemeine Ablauf der Ausbildung,
die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und
für die berufspraktische Ausbildung
die Lerninhalte und Lernziele,
die Ausbildungsabschnitte sowie
deren Dauer.
Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung ausnahmsweise abweichen, wenn nur dadurch die ordnungsgemäße Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen ist.
Der Ausbildungsrahmenplan wird beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der Ausbildung gilt.