§ 26 Abs. 2 Nr. 2 GtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
dem Prüfungsgebiet „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14)
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 HtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
dem Prüfungsgebiet „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14) und
§ 60 Abs. 1 Nr. 4 MtDBwVWehrtechnikVDVKlausuren der schriftlichen Prüfung
„Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“.
§ 45 Abs. 2 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVInhalte der berufspraktischen Ausbildung
zu den allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik und
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Informationstechnik und Elektronik,