§ 5 MtDBwVWehrtechnikVDV
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1)
Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2)
Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.
Der Vorbereitungsdienst besteht aus
einer fachtheoretischen Ausbildung und
einer berufspraktischen Ausbildung.
Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.