§ 74 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVBestehen der Laufbahnprüfung
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
§ 79 Abs. 2 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVBescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis
die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
§ 73 Abs. 2 Nr. 5 MtDBwVWehrtechnikVDVBewertung und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
die Rangpunkte der übrigen drei Klausuren der schriftlichen Prüfung mit jeweils 15 Prozent und
§ 24 Abs. 2 GtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, einer Praxisarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist bestanden, wenn in allen…
§ 76 Abs. 1 Nr. 2 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.