§ 65 Abs. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVBestehen der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
§ 24 Abs. 2 GtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, einer Praxisarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist bestanden, wenn in allen…
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVProtokoll über die Laufbahnprüfung
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
§ 84 Abs. 3 Nr. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
§ 68 Abs. 1 Nr. 1 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und