§ 70 MtDBwVWehrtechnikVDV
Protokolle über die mündliche Prüfung
(1)
Über die mündliche Prüfung ist durch die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.
(2)
In das Protokoll sind aufzunehmen:
1.
der Gegenstand der mündlichen Prüfung,
2.
der Ablauf der mündlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der Leistung.