§ 2 MTSKraftV
Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über die Preissetzungshoheit verfügen, und
Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es sich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufspreise unverbindlich vorgegeben werden.
Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
einer anderen Person bedient, um eine Preisänderung an der Tankstelle einzupflegen, oder
eines Preismelders nach § 4 Absatz 3 bedient, um eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln.
Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben: Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach Satz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,
und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer vertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.