§ 21 Abs. 2 MühGetreiWiTechAusbVPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§ 17 Nr. 4 MühGetreiWiTechAusbVPrüfungsbereiche von Teil 2
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14 Abs. 2 BrauMäAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
§ 22 Abs. 1 Nr. 5 MühGetreiWiTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
§ 10 Abs. 3 BäAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
In Teil B der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten: In den Prüfungsbereichen sind insbesondere…