§ 14 Abs. 2 MühGetreiWiTechAusbVPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
§ 11 Nr. 3 MühGetreiWiTechAusbVPrüfungsbereiche von Teil 2
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 MühGetreiWiTechAusbVGewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
§ 6 Abs. 7 Nr. 1 AgrarAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
§ 10 Abs. 7 LWLogAusbVVerordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er…