§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MühGetreiWiTechAusbVInhalt von Teil 2
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 MühGetreiWiTechAusbVInhalt von Teil 2
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 11 Nr. 1 MühGetreiWiTechAusbVPrüfungsbereiche von Teil 2
Herstellen von Enderzeugnissen,
§ 7 Abs. 2 KfzMechaAusbV 2013Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse…
§ 6 Abs. 2 ProdTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und…