§ 3 MuRegV
Einsichtnahme
(1)
Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2)
Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3)
Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.