§ 1 Abs. 1 MuSchGGesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und…
§ 19 Abs. 1 SächsUrlMuEltVOSächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 MuSchEltZVVerordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes
Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden: Andere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.