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1Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Weitere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),
zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
zum Arbeitsplatzwechsel (13 Absatz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes),
zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),
zu Beschäftigungsverboten und Ausnahmen (§§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3, §§ 16, 28 und 29 Absatz 3 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),
zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),
zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie
zu den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 32 und 33 des Mutterschutzgesetzes)
An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 3 des Saarländischen Beamtengesetzes bestimmte Stelle.