MVSchPAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 MVSchPAnOSchiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 1Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 1