§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 HADVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst
die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt,
§ 5 HArchDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem
§ 5 Nr. 1 GArchDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt,