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Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die Integrität und Authentizität einer öffentlichen Warnung zu überprüfen. Hierfür haben sie entsprechende technische Vorkehrungen nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes zu treffen. Eine Aussendung öffentlicher Warnungen darf nur erfolgen, nachdem deren Integrität und Authentizität zuvor festgestellt wurden.
Jede ausgesendete öffentliche Warnung ist mit einer alphanumerischen Referenznummer zu kennzeichnen, die eine eindeutige Zuordnung einer über das zentrale Warnsystem des Bundes ausgelösten öffentlichen Warnung zu der daraufhin vom Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze ausgesendeten Warnung ermöglicht.
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben sicherzustellen, dass die technischen Einrichtungen die öffentlichen Warnungen solange wiederholt aussenden, bis
die öffentliche Warnung über das zentrale Warnsystem des Bundes aufgehoben wird oder
die von der auslösenden Behörde vorgegebene maximale Aussendungszeit abgelaufen ist.
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Nachrichten, die Test- und Übungszwecken dienen und entsprechend gekennzeichnet sind, und die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes ausgelöst werden, an alle Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 21. Juni 2022 sicher, dass dort, wo öffentliche Systeme vorhanden sind, die vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren…
regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen…
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass eine öffentliche Warnung jederzeit unverzüglich an…
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben sicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten können.
Was die Übermittlung von öffentlichen Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen über elektronische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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