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Was die Übermittlung von öffentlichen Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen über elektronische Kommunikationsdienste anbelangt, so gibt es divergierende nationale Rechtsvorschriften. Um das diesbezügliche Recht einander anzugleichen, sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass dort, wo öffentliche Warnsysteme vorhanden sind, die Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste allen betroffenen Endnutzern öffentliche Warnungen übermitteln. Als betroffene Endnutzer sollten Endnutzer gelten, die sich im fraglichen Zeitraum in den möglicherweise von den drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffenen geografischen Gebieten, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden, aufhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 21. Juni 2022 sicher, dass dort, wo öffentliche Systeme vorhanden sind, die vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren…
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen…
Wenn sichergestellt ist, dass alle betroffenen Endnutzer, unabhängig von ihrem Wohnort oder Wohnsitzmitgliedstaat, tatsächlich erreicht werden können und dabei…
„öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von…
Die Endnutzer sollten die Möglichkeit haben, Notdienste über kostenlose und nicht an Zahlungsmittel gebundene Notrufe mittels Geräten zu erreichen, die…
Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die Anrufe ermöglichen, sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.