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Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben bei öffentlichen Warnungen die Vorgänge nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes automatisch lückenlos zu protokollieren, insbesondere den Empfang, die Überprüfung und die Aussendung der öffentlichen Warnung. Zu protokollieren sind ebenfalls
unternehmensinterne Tests und Prüfungen,
die Aussendung von Nachrichten zu Test- und Übungszwecken sowie
Vorgänge, die eine fehlerhafte oder missbräuchliche Nutzung der technischen Einrichtungen zur Aussendung öffentlicher Warnungen betreffen.
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben mindestens einmal im Quartal die nach Absatz 1 protokollierten Daten auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich festzuhalten. Kopien der Prüfergebnisse sind der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu übersenden. Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe haben diese Prüfergebnisse bis zum Ende des auf die Prüfung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede Anwendung seiner Überwachungseinrichtungen, die als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage…
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Zugriffe auf seine für die Erteilung von Auskünften vorgehaltenen technischen Einrichtungen automatisch…
Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist.
Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern,…
Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung vorzunehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.