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Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
Vor- und Familienname,
Geburtsjahr und -monat,
Geschlecht,
Staatsangehörigkeiten,
Familienstand,
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
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