MZG 2005 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 MZG 2005Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des BundesstatistikgesetzesGesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte § 8§ 10 Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung. § 8§ 10