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1Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung gilt § 7 entsprechend. 2Keiner vorherigen Anzeige bedürfen jedoch die vorgeschriebenen Tätigkeiten des Schornsteinfegers, notwendige Besichtigungen der Anlage durch den Berechtigten sowie kleinere Arbeiten, die den Verpflichteten nicht beeinträchtigen.
Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 14 entsprechend.