NachbG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 40 NachbG SLAnzeigepflicht und SchadensersatzGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973 § 39§ 41 Für die Verpflichtungen des Berechtigten zur Anzeige und zum Schadensersatz gilt § 25 entsprechend. Neunter Abschnitt Dachtraufe § 39