Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt,
§ 51 NachbG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen