§ 51 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des Rebstockes bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die…
§ 46 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an…
§ 48 Nr. 1 Buchst. c NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
allen übrigen Bäumen 1,5 m
§ 41 Abs. 1 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:
§ 44 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Es sind mit Baumschulbeständen Baumschulbestände | Abstand a) über 2 m Höhe | 2,00 m, b) bis zu 2 m Höhe | 1,00 m und c) bis zu 1 m Höhe | 0,50 m Abstand von…