§ 45 Abs. 1 PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem…
§ 29 Abs. 1a Nr. 2 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
§ 12 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein…
§ 94 Abs. 1 Nr. 1 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
§ 45 Abs. 3 PStGPersonenstandsgesetz
§ 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.