Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall in § 6 aufgeführte zulässige Handlungen für unzulässig erklären, wenn deren Ausübung den Schutzzweck gefährdet.
Die oberste Naturschutzbehörde kann Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen, wenn die Wahrung des Schutzzwecks dies erfordert. Die mit dem Schutzzweck in Einklang stehende extensive Grünlandnutzung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 soll durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden.