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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
die landwirtschaftliche Wiesennutzung auf bisher bewirtschafteten Flächen mit den Maßgaben,
keine Düngemittel einzubringen sowie keine chemischen Mittel anzuwenden,
keine Flächen umzubrechen,
keine Nachsaat vorzunehmen,
keine Beweidung durchzuführen,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
die Mahd frühestens ab dem 30. Juni jeden Jahres durchzuführen,
die landwirtschaftliche Weidenutzung in Form der Wanderschäferei mit den über Absatz 1 hinausgehenden Maßgaben,
während der Weidezeit keine Zufütterung vorzunehmen,
keinen Nachtpferch im Naturschutzgebiet einzurichten,
mit dem ersten Weidedurchgang frühestens ab dem 1. Juli jeden Jahres zu beginnen;
die mit Betriebsplanzulassung des Bergamtes Saarbrücken-Ost vom 22. Dezember 1988 für die Errichtung und den Betrieb eines Absinkweihers in der „Hahnwiese“, Aktenzeichen 2402/87/14-49, zugelassenen Maßnahmen und Handlungen sowie erlaubten Einleitungen, soweit diese nicht ohne unzumutbare Erschwernisse auch außerhalb des Naturschutzgebiets vorgenommen werden können;