Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstadt St. Ingbert als untere Wasserbehörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Schutzbestimmungen des § 3 zulassen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
Die Ausnahme ist widerruflich, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.
Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.