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Im Einzelfall können von den Verboten des § 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
Im Fall des Widerrufs kann, soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, der Saarpfalz-Kreis, - untere Wasserbehörde - bzw. soweit das Gebiet Rheinland-Pfalz betroffen ist, die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, - obere Wasserbehörde - vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.
Zuständig für die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 ist, soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, der Saarpfalz-Kreis, - untere Wasserbehörde -, bzw. für Ausnahmegenehmigungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen, die Oberste Wasserbehörde (§ 37 Abs. 4 SWG), soweit das Gebiet Rheinland-Pfalz betroffen ist, die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, -obere Wasserbehörde -, wobei Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung, einer gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, baurechtlichen, verkehrsrechtlichen, bahnrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, atomrechtlichen, pflanzenschutzrechtlichen, gefahrstoffverordnungsrechtlichen oder landespflegerischen Genehmigung bedürfen oder die auf Grund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplans oder durch bergrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zugelassen werden, keiner Ausnahmegenehmigung nach dieser Verordnung bedürfen. Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. [2] Entscheidet in den vorgenannten Fällen die obere Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.