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Im Naturpark ist es geboten:
In der Zone II durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, gestörte Lebensgemeinschaften wiederherzustellen und die biotopische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten;
in der Zone III
die Land- und Forstwirtschaft sowie die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Naturausstattung vermieden werden,
durch landschaftspflegerische Maßnahmen ökologisch und kulturhistorisch wertvolle Landschaftsstrukturen zu erhalten und zu entwickeln,
durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung, den Erholungswert der Landschaft zu sichern;
die Bestandsregulierung von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Naturpark in der Schutzzone II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen;
die fischereiliche Nutzung hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist durch die Verwaltung des Naturparkes neu zu regeln;
zum Schutz einzelner bestandsbedrohter Tierarten sind in auszuweisenden Bereichen besondere Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder…
in der Schutzzone I die natürliche Entwicklung der Lebensräume zu gewährleisten,
Zur Erreichung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet ist es im Naturpark geboten,
Spezielle Gebote für Schutzzone I: In der Schutzzone I des Naturparkes ist die ungestörte natürliche Entwicklung der Lebensgemeinschaften und ihrer Pflanzen-…
Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gelten folgende Gebote:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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