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Diese Verordnung regelt Inhalt, Art und Umfang der Rechtsfolgen von Eingriffen in Natur und Landschaft. Rechtsfolgen von Eingriffen sind:
Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 SächsNatSchG,
Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 3 SächsNatSchG,
Ausgleichsabgaben nach § 9 Abs. 4 SächsNatSchG.
Die Prüfung der Rechtsfolgen ist in der Reihenfolge des Satzes 2 vorzunehmen.
Soweit § 8a Abs. 1 BNatSchG anwendbar ist, entfällt die Rechtsfolge der Ausgleichsabgabe nach Absatz 1 Nr. 3.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.