Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrüche Hirst und Gassenheck“ Vom 2. Oktober 1989
Die Eigentümer von Flurstücken innerhalb des Naturschutzgebiets haben zu dulden, dass in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Naturschutzgebiet“ aufgenommen wird.
§ 10 NatSGHirstV SL
§ 10 NatSGHirstV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen