Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrüche Hirst und Gassenheck“ Vom 2. Oktober 1989
Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhandene Beeinträchtigungen des Schutzzwecks sind auf Anordnung der obersten Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern die Beseitigung zumutbar ist.
§ 9 NatSGHirstV SL
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