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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten, sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
Pflanzen und Tiere einzubringen;
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
Wald flächenhaft zu nutzen;
Brach- und Grünland umzubrechen;
Oberflächen- oder Grundwasser einzuleiten oder abzuleiten;
Veränderungen an den vorhandenen Gewässern vorzunehmen;
Vieh weiden zu lassen;
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden sowie Klärschlamm oder Gülle einzubringen;
Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel) zu verwenden;
Flächen abzubrennen;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen.