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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
Veränderungen an den bestehenden Gewässern vorzunehmen;
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser einschließlich Dränagen;
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
das Weiden von Vieh;
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
Erstaufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
Wald flächenhaft zu nutzen;
Pflanzen oder Tiere einzubringen;
Pflanzen zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen;
das Abbrennen;
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Entwicklungsstadien, Nester oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder das Schutzgebiet auf andere Weise zu beeinträchtigen;
zu baden oder die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
das Betreten außerhalb der befestigten Wege und des Dammweges sowie das Laufen lassen von Hunden.