Gesetze
Gesetz wird geladen …
Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben, und auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Südlicher Klapperberg - Im Schachen“ Oberflächen- und Grundwasser ein oder abzuleiten,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen; dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte, die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden und Wanderschafherden zu pferchen,
auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Südlicher Klapperberg - Im Schachen“ chemische Mittel anzuwenden,
auf Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Südlicher Klapperberg - Im Schachen“ bewaldete Flächen sowie Flächen mit Lebensraumtypen zu düngen oder zu kalken; die Düngung der übrigen Offenlandflächen, innerhalb des ehemaligen Naturschutzgebietes „Südlicher Klapperberg - Im Schachen“, die der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung dient, ist unter der Maßgabe zulässig, dass keine Gülle oder Klärschlamm aufgebracht wird,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen sowie Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsport- und sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe zu mähen, es sei denn, der Managementplan legt einzelfallbezogene Änderungen fest, sowie Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand A) zu düngen oder zu kalken.