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Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für die natürliche Entwicklung, zur Minderung von Belastungen, zur Erhaltung besonders seltener Pflanzen- und Tiergesellschaften und zur Beseitigung von Missständen werden von der Forstbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde veranlasst.