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Entsprechend § 17 Abs. 3 SNG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Naturschutzgebiete oder ihrer Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Zu diesem Grundsatz wird im Einzelnen Folgendes festgesetzt:
Es erfolgt keine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sind im Rahmen bestehender Nutzungsrechte zulässig; die jagdliche Nutzung ist im Rahmen des § 30 Abs. 1 Saarländisches Jagdgesetz zulässig.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen, Gewässer und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Andere als die in Nummer 2 aufgeführten Nutzungen und baulichen Maßnahmen sind verboten. Ohne Nutzungsrecht darf das Gebiet nicht befahren werden (außer mit Fahrrädern auf befestigten Wegen); außerhalb der vorhandenen Wege darf das Gebiet nicht betreten werden. Wild wachsende Pflanzen dürfen weder beschädigt noch entnommen oder eingebracht werden; wild lebende, nicht jagdbare Tiere dürfen weder gestört noch entnommen oder ausgesetzt werden.
Wissenschaftliche Untersuchungen von Kulturdenkmälern sind mit Erlaubnis der Forstbehörde zulässig. Die oberste Naturschutzbehörde ist hierüber zu unterrichten.