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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der Objekte der wissenschaftlichen Forschung und Lehre führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
das Betreten außerhalb der Wege sowie das Laufen lassen von Hunden;
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
Pflanzen und Tiere einzubringen;
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
Wald flächenhaft zu nutzen;
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
das Weiden von Vieh;
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer);
Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel sowie Klärschlamm einzubringen;
das Abbrennen;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
Veränderungen an den bestehenden Gewässern vorzunehmen.