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In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder seiner Bestandteile führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
das Betreten außerhalb der Wege, auch zum Zweck des Fotografierens, Filmens o.Ä., sowie das Laufen lassen von Hunden;
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
das Fischen;
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
Pflanzen und Tiere einzubringen;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
Das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, zu baden, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken, Abfälle wegzuwerfen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
das Weiden von Vieh;
die Verwendung von Düngemitteln (einschließlich organischer), Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen chemischen Mitteln sowie das Einbringen von Klärschlamm;
das Abbrennen von Hecken und anderen Pflanzenbeständen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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