§ 7 Abs. 1 Nr. 2 NatSGSORügenVAusnahmen
Maßnahmen der Reservatsverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatSGSpreewVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatSGRhönVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Rhön"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde
§ 8 NatSGRuhbachtalV SLVerordnung über das Naturschutzgebiet „Ruhbachtal“ Vom 1. Juni 1988
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann von der obersten Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2…
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NatSGSchorfhVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin"
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder