§ 9 NatSGSpreewVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Spreewald"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 NatSGRhönVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Rhön"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
§ 9 NatSGmElbeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 Nr. 2 NatSGVessertalVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
§ 9 Nr. 1 NatSGSchorfhVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin"
der Aufstellung von Bauleitplänen,